Kaufrecht
Der Kaufvertrag, geregelt in den §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, eines Rechts oder einer Sach- oder Rechtsgesamtheit gegen Geld begründet wird.
Der Verkäufer verpflichtet sich dabei, dem Käufer den Kaufgegenstand frei von Mängeln zu verschaffen; der Käufer muss den Kaufpreis zahlen und den Kaufgegenstand abnehmen.
Vor und insbesondere nach dem Abschluss eines Kaufvertrages, sei es im Geschäftsverkehr oder im alltäglichen privaten Bereich, ergeben sich häufig rechtliche Probleme und Fragestellungen, bei denen wir Ihre Interessen vertreten und Ihnen beratend zur Seite stehen:
Hierbei geht es zum einen um die umfängliche Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Vorfeld von Vertragsabschlüssen, etwa bei der individuellen Ausgestaltung eines Kaufvertrages oder bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche für eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden sollen.
Zum anderen vertreten wir insbesondere Ihre Interessen bei der Durchsetzung bzw. der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen, die im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag entstehen. Das Gewährleistungsrecht knüpft an den Begriff des "Mangels" an und bedeutet im Wesentlichen, dass der Verkäufer für Mängel der Kaufsache einstehen muss. Dem Käufer einer mangelhaften Kaufsache stehen insofern unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Gewährleistungsrechte zu, wie etwa Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder eventuell auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche.
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